Erhöhung der Studiengebühren: Fragen und Antworten
Warum werden die Studiengebühren an der BFH erhöht?
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat am 19. November 2025 eine Erhöhung der Studiengebühren beschlossen. Dies, um eine entsprechende politische Forderung des Grossen Rates des Kantons Bern umzusetzen. Die Erhöhung der Studiengebühren betrifft die BFH und die Universität Bern.
Ab wann gelten die neuen Studiengebühren?
Die höheren Studiengebühren werden erstmals mit dem Start des Herbstsemesters 2026/27 verrechnet.
Ab wann gilt die neue Anmeldegebühr?
Die Anmeldegebühr wird ab der Anmeldung für das Frühlingssemester 2027 angepasst und beträgt neu 150 Franken.
Wer ist betroffen?
Die Erhöhung der Studiengebühren betrifft alle Bachelor- und Masterstudierenden an der Universität Bern und an der BFH gleichermassen.
Ich studiere bereits an der BFH. Gelten die neuen Studiengebühren auch für mich?
Die höheren Studiengebühren gelten grundsätzlich für alle Studierenden ab Herbstsemester 2026/27. Dies mit Ausnahme einer speziellen Übergangsregelung für bereits immatrikulierte ausländische Studierende: Wer das Studium an der BFH vor dem Herbstsemester 2026/27 begonnen hat, bezahlt bis zum Abschluss des jeweiligen Bachelor- oder Master-Studiums ab dem Herbstsemester 2026/27 eine Gebühr von CHF 1050. Bei einem BFH-internen Studiengangswechsel (inkl. Wechsel vom Bachelor- zum Masterstudium) wird wie bei Neueintritt an die BFH nach dem geltenden FHV-Personalienblatt (EDK) festgestellt, ob die Gebühren von CHF 2550 anfallen, oder der Gebührenzusatz entfällt. Für Details siehe Merkblatt.
Wann zahle ich als Student*in mit ausländischer Staatangehörigkeit den Studiengebührenzusatz?
Studierende mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die zum Zweck des Studiums in die Schweiz oder nach Liechtenstein gekommen sind, bezahlen aufgrund eines Entscheids des Regierungsrats des Kantons Bern ab dem Herbstsemester 2026/27 Studiengebühren in Höhe von CHF 2550 pro Semester (Studiengebühr von CHF 850 plus Studiengebührenzusatz von CHF 1700). Dies betrifft Personen, welche nachfolgende Kriterien erfüllen: ausländische Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums sowie Eltern ohne Wohnsitz in der Schweiz oder Liechtenstein.
Entscheidend ist der Status zum Startzeitpunkt des Studiums an der BFH.
Der Studiengebührenzusatz entfällt, wenn sich gemäss FHV-Personalienblatt (EDK) ein Schweizer Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein an den Studienkosten beteiligt oder die Studierenden beim Erwerb ihrer Hochschulzulassung (Berufs-, Fach- oder gymnasiale Maturität) Hauptwohnsitz in der Schweiz oder Lichtenstein hatten.
Diese Regelung gilt für Studierende mit ausländischer Staatsangehörigkeit mit Studienbeginn ab Herbstsemester 2026/27. Für bisherige Studierende mit ausländischer Staatsangehörigkeit gilt eine Übergangsregelung bis zum Abschluss des aktuellen Studiengangs. Für Details siehe Merkblatt.
Auf welcher Grundlage werden die Studiengebühren für Studierende mit ausländischer Staatsangehörigkeit stärker erhöht?
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat am 19. November 2025 die Erhöhung der Studiengebühren beschlossen. Die BFH setzt mit der Erhöhung der Studiengebühren einen Entscheid des Regierungsrats um. Dieser hat nebst der Erhöhung eine Übergangsregelung für Studierende mit ausländischer Staatsangehörigkeit beschlossen. Diese gilt für jene Studierende, die ihr Studium an der BFH bereits vor dem Herbstsemester 2026/27 begonnen haben.
Die neuen Studiengebühren sind für mich nicht tragbar. Was kann ich tun?
Für Studierende der BFH bestehen verschiedene Angebote zur finanziellen Unterstützung wie Stipendien, Darlehen und weitere Unterstützungsmöglichkeiten. Bitte wenden Sie sich an das Sekretariat Ihres Studiengangs.
Inwiefern steht die Erhöhung der Studiengebühren in Verbindung zum Entlastungspaket 27 des Bundes?
Die nun beschlossene Erhöhung der Studiengebühren hat keinen direkten Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 27. Das Entlastungspaket 27 wird demnächst im Parlament beraten und frühestens im Frühjahr 2026 beschlossen.
Wie erfahre ich, ob für mich der Studiengebührenzusatz entfällt, obwohl ich eine ausländische Staatsangehörigkeit habe?
Wenn Sie bereits an der BFH studieren und ab dem Herbstsemester 2026/27 nahtlos in einen anderen Studiengang übertreten, werden Sie von der dezentralen Studierendenadministration per Mail informiert werden, wenn Sie unter die Ausnahmen fallen. Studieren Sie erst nach einem Unterbruch an der BFH weiter, gilt für Sie die gleiche Regelung wie für neue Studierende.
Bei neuen Studierenden an der BFH wird zuerst eine Selbsteinschätzung gemäss Gebührenmerkblatt eingefordert. Definitiv wird die Gebührenhöhe erst, wenn Sie das FHV-Personalienblatt ausgefüllt und eine gültige Aufenthaltsbewilligung eingereicht haben und basierend darauf definitiv festgestellt wurde, ob ein Kanton oder Liechtenstein sich an den Studienkosten beteiligt. Bei einer Anpassung aufgrund des definitiven Status erfolgt eine Nachfakturierung oder Rückerstattung.
Wo erhalte ich das FHV-Personalienblatt, und bis wann muss ich es einreichen?
Die Aufforderung zum Ausfüllen des Personalienblatts erhalten Sie von der zentralen Studierendenadministration der BFH. Das FHV-Personalienblatt muss zum Zeitpunkt des Studienbeginns der zentralen Studierendenadministration vorliegen. Wenn die Aufenthaltsbewilligung noch nicht verfügbar ist, reichen Sie diese sofort ab Erhalt nach.
Kann ich das FHV-Personalienblatt auch schon früher einreichen und erhalte dann früher Bescheid?
Je früher Sie das FHV-Personalienblatt und die definitive Aufenthaltsbewilligung einreichen können, desto eher ist definitiv bekannt, welche Studiengebühren für Sie gelten. Das Personalienblatt kann aber erst ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, ab dem die Aufforderung durch die zentrale Studierendenadministration erfolgt (frühestens ab 20.6. für das Herbstsemester und ab 20.11. für das Frühlingssemester).
Wenn für mich gemäss FHV-Personalienblatt und Aufenthaltsbewilligung eine eine Ausnahmeregelung greift, wie hoch wären dann meine Studiengebühren?
Die Studiengebühren wären dann gleich hoch wie bei Studierenden aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. Also CHF 850 pro Semester.
Ich habe eine ausländische Staatsangehörigkeit und studiere bereits an der BFH. Ändern nun meine Studiengebühren?
Nur um 100 pro Semester wie für alle Studierenden. Bis zum Abschluss des aktuellen Studiengangs bezahlen alle bereits immatrikulierten Studierenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2026/27 begonnen haben und bisher schon einen Studiengebührenzuschlag bezahlten, noch Studiengebühren in der Höhe von CHF 1050/Semester.
Wenn ich als Student*in mit ausländischer Staatsangehörigkeit an der BFH weiterstudieren möchte und in einem anderen Studiengang weiterstudiere, ändern sich dann meine Studiengebühren?
Bei einem BFH-internen Studiengangswechsel gilt die neue Gebührenregelung. In der Regel werden für Sie also neu die Studiengebühren von CHF 2550 pro Semester anfallen, ausser Sie gehören in die Gruppe derjenigen Studierenden, für die ein Kanton die Kosten übernimmt, oder die über einen Schweizer Zulassungsausweis für ein Studium auf der Bachelorstufe verfügen. Bei nahtlosem Weiterstudieren gilt das FHV-Personalienblatt und der Status bei Ersteintritt an die BFH. Wenn Sie erst nach einem Unterbruch von mindestens 6 Monaten weiterstudieren, müssen Sie das FHV-Personalienblatt neu ausfüllen und der Status wird neu erhoben.
Ich habe Flüchtlingsstatus, daher ist der Zweck meines Aufenthalts nicht das Studium. Gelten die höheren Studiengebühren auch für mich?
Eine Erhöhung der Gebühren gilt nicht für neue Studierende an der BFH mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die einen Flüchtlingsstatus haben und somit durch das Staatssekretariat für Migration einem Kanton in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein definitiv zugewiesen wurden. In diesem Fall betragen die Gebühren CHF 850, der Studiengebührenzusatz entfällt, da sich gemäss FHV-Personalienblatt ein Schweizer Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein an den Studienkosten beteiligt.
In welchen Fällen wird als Student*in mit ausländischer Staatsangehörigkeit mein Gebührenstatus neu festgelegt, bzw. überprüft?
Die Gebührenhöhe wird in folgenden Fällen neu überprüft:
- Bei Wiedereintritt in die BFH nach einem Studienunterbruch mit Exmatrikulation.
- Beim Wechsel an die BFH von einer anderen Hochschule (mit oder ohne Unterbruch). Dies trifft auch zu, wenn Sie in einem Kooperationsstudiengang bisher an einer der Partnerhochschulen immatrikuliert waren und im gleichen Studiengang neu an der BFH immatrikuliert werden.
- Bei bereits vor Herbstsemester 26/27 immatrikulierten Studierenden auch bei nahtlosem Studiengangwechsel innerhalb der BFH. Als Studiengangwechsel zählt dabei auch der Übertritt vom Bachelor- ins Masterstudium.
In den ersten beiden Fällen wird das FHV-Personalienblatt neu eingereicht, und entscheidend ist der Stand zum Studienbeginn. Im letzten Fall wird für die Ermittlung der Studiengebührenhöhe auf den Stand gemäss FHV-Personalienblatt beim Eintritt an die BFH abgestellt, also das FHV-Personalienblatt nicht neu erhoben, sondern nur die Gebührenhöhe neu festgelegt.
An wen kann ich mich bei Fragen zur Höhe der Studiengebühr wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Studierendenadministration in ihrem Departement.
Kann ich die Studiengebühren in mehreren Raten bezahlen?
Wenn Sie Studiengebühren in Höhe von CHF 2’250 bezahlen müssen, können diese auf Antrag in drei Raten zu je CHF 850 aufgeteilt werden. Bitte stellen Sie bei der zentralen Studierendenadministration (studadmin@bfh.ch) den Antrag auf Ratenzahlung bis 31. Juli (Herbstsemester) / 31. Januar (Frühlingssemester) oder idealerweise bereits nach der Zulassung.
Die Ratenzahlung ist nur für Studierende mit ausländischer Staatsangehörigkeit und geschuldetem Gebührenzusatz in Höhe von CHF 1’700 möglich. Studierende mit den regulären Studiengebühren in Höhe von CHF 850 oder CHF 1’050 (ausländische Studierende in der Übergangsphase) können keine Ratenzahlung beantragen.